Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)/ Nutzungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

  1. Grundlagen

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ genannt, gelten für alle Rechtsgeschäfte von SCHÖNER WOHNEN Consulting GMBH, im Folgenden «SWCC» genannt, mit seinem Vertragspartner, im Folgenden «Auftraggeber» genannt, abschließt.

1.2 Für alle Unterlagen der SWCC wie Angebote, Skizzen, Pläne, Muster, Angebote von Subunternehmern verbleiben die Urheberrechte im Eigentum von SWCC. Ohne schriftliche Zustimmung der SWCC ist es untersagt, diese an Dritte weiterzugeben. Für Arbeiten, die nicht von SWCC ausgeführt werden, ist es ohne schriftliche Zustimmung der SWCC untersagt, diese Unterlagen zu verwenden.

1.3 Mit der Annahme des Angebots von SWCC oder der Ueberweisung der Vorauszahlung oder Bestellungen per WhatsApp/E-Mail erklärt der Kunde, dass der Kunde die AGB gelesen, verstanden und akzeptiert hat.

1.4 Vertragsbestandteile und Rangfolge: Die unten aufgeführten Dokumente werden mit der Annahme des Angebotes zu Vertragsbestandteilen. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Dokumenten geht folgende Rangfolge der Dokumente vor:

1) Das Angebot der SWCC mit den Beilagen

2) Die vorliegenden AGB’s:

3) SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten

4) SIA 118 Technische Standards nach Relevanz

 

  1. Fachtechnische Bedingungen für Plattenlegerarbeiten

2.1 Die Angebotspreise verstehen sich auf bauseits erstelltem Grundputz, falls die Art der Untergründe nicht definiert ist und für Boden-, Wand und Treppen-beläge auf bauseits erstelltem Unterlagsboden beziehungsweise Überzug im Dünnbett verlegt.

2.2 Wenn Ungenauigkeiten im Untergrund ausgeglichen werden müssen, sind diese Arbeiten zusätzlich zu vergüten. Kleinmosaikbeläge, Beläge mit kalibrierten Platten und großformatige Platten erfordern eine entsprechend erhöhte Oberflächen-genauigkeit des Untergrundes.

2.3 Soweit möglich sollen Muster alle Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Plattenmaterialien aufweisen. Dass die Farbnuance und das Herstellermass (Kaliber) des gelieferten Plattenmaterials derjenigen des betreffenden Musters genau entsprechen, kann bedingt durch den Brennprozess, nicht gewährleistet werden. Natursteinprodukte können starke Farbvariationen und lebhafte Strukturen aufweisen (SIA 248*, Art. 4.1.2.5)

2.4 Wenn vor der Plattenverlegung Feuchtigkeitsmessungen (CM-Gerät) erforderlich sind, werden diese in Rechnung gestellt.

2.5 Eine absolute Einheitlichkeit der Farbe von starren Fugen kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden (SIA 118/248*, Art. 6.7). Auch bei Verwendung des Gleichen Fugenmaterials können zwischen Fugenmuster und fertigem Belag Farbdifferenzen auftreten (SIA 248*, Art. 4.3.2.2).

2.6 Der Verleger der Plattenbeläge leistet keinerlei Gewähr für Risse in Plattenbelägen sowie Ablösungen von Plattenbelägen, deren Ursache in der Verformung oder in nachträglich entstandenen Rissen des bauseitigen Untergrundes liegt und keine Mängel der Arbeit des Verlegers der Plattenbeläge sind (SIA 118/248*, Art. 6.3).

2.7 Fugenausbildungen mit verformbaren Dichtungsmassen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, da sie wartungsbedürftig sind (SIA 118/248*, Art. 6.6). Fugenausbildungen mit verformbaren Fugenmassen gewährleisten nicht die Dichtigkeit des Belages und haben nur die Funktion eines Fugenverschlusses (SIA 248*, Art. 2.4.2).

2.8 Die Arbeitsstelle wird vom SWCC besenrein abgegeben und die Beläge werden schwammgereinigt (SIA 118/248*, Art. 2.2). Die Reinigung der Arbeits-, Zugangs-, Lager- und Umgebungsbereiche ist entweder als besondere Leistung im Auftrag enthalten und entsprechend zu vergüten oder hat bauseits zu erfolgen.

2.9 Auch bei Verwendung von wasserundurchlässigen Platten- und Fugenmaterialien gilt es zu beachten, dass keine wasserdichten Beläge erstellt werden können (SIA 248*, Art. 2.2.4).

2.10 Es wird dem Auftraggeber empfohlen, genügend Reserveplatten für allfällige spätere Reparaturarbeiten aufzubewahren. Reserveplatten müssen vom Auftraggeber zusätzlich verlangt und vergütet werden.

2.11 Für die korrekte Reinigung und Pflege der keramischen, Natur- und Kunststein-Beläge sind die dafür geeigneten Produkte zu verwenden, um Schäden insbesondere an den Oberflächen zu vermeiden. Auf Wunsch geben SWCC Empfehlungen ab.

         3. Arbeitsbedingungen

3.1 Beistellungen: Unter Beistellungen werden jegliche Unterlagen, Informationen, Pläne oder Muster bezeichnet, die der Auftraggeber oder ein von ihm bezeichneter Dritter SWCC zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung zustellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, termingerecht fehlerfreie Beistellungen zuzustellen. SWCC geht davon aus, dass Beistellungen fehlerfrei sind und unterzieht sie daher keiner Eingangsprüfung. Mehraufwendungen und Folgeschäden aus falschen oder fehlerhaften Beistellungen gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.

3.2 Wenn die nachfolgend aufgeführten Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden, zeigt SWCC dies dem Auftraggeber an und kann seine Arbeit einstellen, bis die Bedingungen erfüllt sind. Aus sich daraus ergebenden Verzögerungen kann der Auftraggeber gegenüber SWCC keine Rechte geltend machen. Der SWCC kann seine Kosten gemäß den vorliegenden AGB in Rechnung stellen.

3.3 Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, stellt der Auftraggeber der SWCC nachfolgend aufgeführte Mittel kostenlos zur Verfügung:

1) Wasser

2) Elektrische Energie 220 V / 380 V

3) Auf Verlangen von SWCC: geeigneter Platz und/oder ein abschließbarer Raum zur Aufbewahrung von Material, Geräten und Werkzeugen

4) Hebe- und Verschiebevorrichtungen

3.4 Im Angebot nicht ausdrücklich erwähnte Maßnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz müssen bauseitig gewährleistet werden.

3.5 Das Aufstellen von Staub- und Schutzwänden ist als besondere Leistung der SWCC Auftrag zu geben und zu vergüten, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart ist.

3.6 Eine mangelfreie Ausführung bei verschiedenen Arbeiten kann nur bei einer Temperatur von mehr als 10° C gewährleistet werden. Diese Temperatur an der Arbeitsstelle muss bauseitig gewährleistet werden, Außer es sei mit SWCC etwas anderes vereinbart worden.

3.7 Zusätzlich muss ein allfälliger Witterungsschutz bei Außenarbeiten vergütet oder bauseits zur Verfügung gestellt werden.

3.8 Der Auftraggeber kooperiert mit SWCC , indem er den Zugang zu vereinbarten Terminen/Zeiten arrangiert und diese Informationen angemessen anfordert. Wartezeiten insbesondere aufgrund von fehlenden Schlüsseln (z.B. in vereinbarten Depotstellen/Schlüsseldepots) müssen verrechnet werden. Der Auftraggeber wird auch alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Zustimmungen einholen.

3.9 Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass das Eigentum vor der Installation frei ist (der Arbeitsbereich und der gesamte Zugang dazu, einschließlich Möbel oder Wandbehänge). Es werden alle Anstrengungen unternommen, um nichts zu beschädigen, aber es werden keine Ansprüche für diese Dinge begründet.

3.10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Monteuren für die Dauer Ihres Einbaus Zugang zu WC und Waschgelegenheiten zu gewähren, oder wir können temporäre Einrichtungen außerhalb des Grundstücks arrangieren, dies muss jedoch vor der Montage vereinbart werden und geht zu Lasten des Auftraggebern.

3.11 Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebern, die Sicherheit seiner Haustiere zu gewährleisten, obwohl bei der Arbeit alle Anstrengungen unternommen werden, Türen offen gelassen und Dielen gelassen werden können. Ansprüche für Haustiere, die während des Installationsvorgangs verloren gehen oder verletzt werden, werden nicht begründet.

3.12 Der Unternehmer informiert den Auftraggeber über die gesetzlich gebotenen Massnahmen zum Schutze Dritter gegen lmmissionen. Der Unternehmer trifft auf Auftraggebers Kosten die vereinbarten zum Schutze Dritter gegen lmmissionen (wie z.B. Lärm, Erschütterungen, Rauch), die durch seine Arbeit erzeugt werden.

  1. Warenlieferungen

4.1 Die Haftung von beschädigter Ware bei Lieferungen trägt der jeweilige Warenlieferant.

4.2 Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, sicherzustellen, dass die Lieferadresse bereit und in der Lage ist, die Lieferung des Produkts anzunehmen, insbesondere, dass Platz für jedes Lieferfahrzeug vorhanden ist, um die Lieferung durchzuführen. Auch, dass jemand an der Stelle ist, um es zu akzeptieren, es sei denn, anders mit SWCC vereinbart, dort zu sein.

4.3 Alle Lieferungen werden morgens oder nachmittags arrangiert. Präferenzen werden berücksichtigt, können aber nicht garantiert werden.

4.4 Für den Fall, dass ein Produkt in einer Lieferung fehlt oder beschädigt ist, muss es SWCC innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden, damit wir die Angelegenheit mit dem Hersteller klären und einen Ersatz arrangieren können.

4.5 SWCC haftet dem Auftraggeber gegenüber nicht für Verzögerungen oder Nichtlieferungen eines Produkts aufgrund von Umständen, die außerhalb unserer angemessenen Kontrolle liegen, einschließlich (ohne Einschränkung) Verzögerungen oder Ausfälle, die durch widriges Wetter, Streiks oder Transportprobleme verursacht werden.

         5. Angebote und Bestellungen

5.1 Auf Wunsch des Auftraggebers und wenn der Arbeitsinhalt im Detail klar definiert werden kann, kann eine Fixofferte erstellt werden. In diesem Fall wird der Preis für die gewünschten Arbeiten für beide Parteien festgelegt, solange sich die Arbeitsbeschreibung nicht ändert. Für die Abrechnung von Fixofferten werden keine Nachweise über den Materialverbrauch oder die Arbeitszeit usw. für Reparaturangebote erbracht. Ändert sich der in der Fixofferte beschriebene Inhalt aus irgendeinem Grund, so kann SWCC oder der Auftraggeber die entsprechende Vergütung verlangen, sofern der Nachweis für die Änderung erbracht wird.

5.2 Wenn der Inhalt der Arbeiten aus irgendeinem Grund nicht detailliert beschrieben und spezifiziert werden kann (der Kunde hat sich nicht für die spezifischen Materialien und Gegenstände entschieden, die verwendet werden, die endgültigen Arbeiten können nicht detailliert mit Plänen und Maßen beschrieben werden, der erforderliche Arbeitsinhalt kann sich nach den technischen Bewertungen ändern – insbesondere wenn ein Abriss erforderlich ist usw.), kann eine Richtpreis-Offerte vom Auftragnehmer erstellt werden. Richtpreis-Offerten werden aufgrund der Erfahrungen des Auftragnehmers an die angeforderte Arbeit erstellt, berücksichtigt werden durchschnittliche Materialwahl und Industriestandards. Ein Stundenlohn wird ebenfalls vereinbart. SWCC stellt auf Wunsch Rapporte zur Verfügung, zusammen mit den Lieferantenrechnungen bilden diese die Grundlage für die Abrechnung

5.3 Bei Richtpreis-Offerten kann sich der Endpreis erheblich ändern, wenn Inhalte und Spezifikationen während des Projektes vom Auftraggeber geändert werden. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, fixe Preisanpassungen oder Preisänderungen zu verlangen, die sich aus den von ihm getroffenen Änderungen und Entscheidungen ergeben. Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, wird SWCC während der Ausführung der Aufgaben in ständiger Kommunikation mit dem Arbeitgeber stehen. Erweist es sich bei der Ausführung der Arbeiten, dass die angegebenen Gesamtkosten voraussichtlich überschritten werden, meldet SWCC dies dem Auftraggeber unverzüglich.

5.4 Bei Regiearbeiten werden Arbeitsaufwand, Reisezeit, Fahrzeugkosten, Materialien und Materialtransport verrechnet. Das übliche Handwerkszeug ist im Regie-Tarif/Stundenansatz inbegriffen. Unvorhergesehen benötigte Maschinen und Geräte werden separat verrechnet.

         6. Subunternehmer

6.1 SWCC darf ohne Zustimmung des Auftraggebers einen Subunternehmer beiziehen. Subunternehmer von SWCC können einzelne oder alle in Auftrag gegebenen Arbeiten ausführen.

6.2 Der Subunternehmer steht hinsichtlich dieser Arbeiten nur mit SWCC in einem Vertragsver- hältnis. Seine Beiziehung ist auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und SWCC ohne Einfluss, es sei denn, der Auftraggeber setzt sich direkt mit dem Subunternehmer in Verbindung, um Angebote zu erhalten und zusätzliche Dienstleistungen zu bestellen oder bestellte Dienstleistungen zu ändern. In einem solchen Fall trägt der Auftraggeber das Risiko dieser Änderungen sowie der allfällig zusätzlich entstehenden Folgekosten.

6.3 Erkennt SWCC Mängel oder Verzögerungen bei der Arbeit eines Subunternehmers, weIche Einfluss auf die vertragsgliche Ausführung der Dienstleistungen haben können, informiert SWCC den Auftraggeber sofort.

            7. Preise

7.1 Sämtliche Preise verstehen sich in CHF Schweizer Franken.

7.2 In den Preisen nicht inbegriffen sind

     7.2.1 Zuschläge für Nacht-, Abend-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten, Gebühren, etc. die vom Auftraggeber oder dessen Vertretung verlangt werden.

     7.2.2 Kosten aufgrund von Arbeitshindernissen, die anlässlich der Ausschreibung nicht voraussehbar waren. Diese sind dem Auftraggeber durch den SWCC anzuzeigen.

     7.2.3 Vom SWCC nicht zu vertretende Wartestunden, Reise- und Unterhaltsspesen, aufgrund von unvorhergesehenen Arbeitsunterbrüchen.

     7.2.4Vom Auftraggeber gewünschte Ausführungsänderungen, Zusatzangebote oder -bestellungen.

7.3 Der Auftraggeber kann Änderungen der bestellten Dienstleistungen verlangen. Solche Änderungen werden zu höherem Zeitaufwand führen und zu Preiserhöhungen führen, es sei denn, SWCC bestätigt ausdrücklich etwas anderes.

7.4 Die Rechnungen werden gemäß des Angebotes erstellt. Sofern nicht anders vereinbart, stellt SWCC keine Rechnungen von Subunternehmern, Materialbelege oder Arbeitsberichte zur Verfügung.

7.5 Der Auftraggeber kann jederzeit eine Auswertung der ausgeführten Arbeiten gemäss Richtofferte des Projektes verlangen, um den Aufwand zu beurteilen. Die Überprüfung und Kontrolle des Budgets obliegt jedoch in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

        8. Zahlungen

8.1 Aufgrund seiner Rechnungsstellung ist SWCC bis zu 90 % seiner ausgeführten Arbeiten mittels Abschlagszahlungen zu entschädigen.

8.2 10 Tage ab Ausstelldatum sind Abschlagszahlungen und die Schlussabrechnung zu bezahlen, respektive nach der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist.

8.3 Die vereinbarten Zahlungsbedingungen werden von Reklamationen betreffend eventuellen Baumängeln in keiner Weise beeinflusst.

8.4 Der SWCC kann gemäß Art. 107 des Obligationenrechts vorgehen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

8.5 SWCC behält sich vor, alle Arbeiten des Auftraggebers mit sofortiger Wirkung einzustellen, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Auftraggeber nicht eingehalten werden. Der Auftraggeber trägt alle Folgekosten dieser Aussetzung, insbesondere die technischen, finanziellen, zeitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.

8.6 Bei Zahlungsverzug werden 10% Zinsen pro Jahr sowie Mahnspesen über CHF50.00 pro Mahnung berechnet.

8.7 Es gilt keine Rückbehalte der Rechnungen, es sei denn, die Parteien haben innerhalb der Bestellung etwas anderes vereinbart.

        9. Abnahme des Werkes

9.1 Die Abnahme erfolgt durch eine Kontrolle des ausgeführten Werkes. Bei Bedarf werden die Nachbesserungen geleistet. Danach übersendet SWCC  die  Schlussrechnung für die vereinbarten Arbeiten. 

9.2 Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers nach Abschluss der Leistungen zu prüfen und muss dem Auftragnehmer innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden (per WhatsApp oder E-Mail) jeden offensichtlichen Mangel an den erbrachten Leistungen oder Nebengegenständen (einschließlich der Ausführung des Auftragnehmers) oder jede andere Nichteinhaltung der Beschreibung oder des Angebots für die Leistungen, die der Auftragnehmer zu erbringen hatte. Nach einer solchen Benachrichtigung muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer gestatten, die erbrachten Leistungen oder Nebengegenstände zu überprüfen.

9.3 Alle sichtbaren allfälligen Mängel muss der Auftraggeber an dieser Stelle auflisten und müssen geklärt werden. SWCC akzeptiert keine neuen Reklamationen von sichtbaren Arbeiten. Jede weitere Ueberprüfung vor Ort auf Wunsch des Auftraggebers, weil nach Abschluss der Arbeiten keine ordnungsgemäße Überprüfung oder Inspektion durchgeführt wurde, wird zusätzlich verrechnet. Die Mängelrechte bei erkennbaren Mängeln sind verwirkt, wenn diese nicht innert der Frist angezeigt werden.

9.4 SWCC wird die vereinbarten Korrekturen in Abstimmung mit dem Kunden vornehmen und ihn darüber per Whatsapp oder Email informieren. Der Kunde hat die offene Rechnung unverzüglich danach zu prüfen und zu bezahlen. Die Parteien werden alle Probleme in guter Absicht lösen, ausser die Zahlungsfristen werden nicht ohne schriftliche Begründung eingehalten.

9.5 Das Werk (oder der Werkteil) geht mit der Abnahme in die Obhut und Gefahr des Auftraggebers. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Abnahme oder mit der Restzahlung.

       10. Haftung für Mängel/Gewährleistung

10.1 Es gilt eine Garantiefrist von zwei Jahren.

10.2 Für Schäden, welche durch normale Abnützung, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Wartung, übermäßige Beanspruchung sowie infolge anderer Gründe, die SWCC nicht verursacht hat, entstehen, haftet SWCC nicht. Im Weiteren lehnt SWCC jede Gewährleistung und jede Haftung ab, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von SWCC Änderungen oder Reparaturen am Vertragsgegenstand vornimmt.

10.3 Für die Qualität von bauseits geliefertem Material übernimmt der SWCC keinerlei Gewährleistung. Sollte SWCC bauseits geliefertes Material beschädigen oder verlieren, müssen diese Artikel von Auftraggeber nachgeliefert werden. Die Kosten für diese Artikel und deren Lieferung übernimmt SWCC.

10.4 Wird streitig, ob ein behaupteter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne dieser Norm ist, so liegt die Beweislast beim Auftraggeber. Im Zweifelsfall kann ein Drittgutachten von einem Gutachter erstellt werden. In diesem Fall einigen sich der Auftraggeber und SWCC über den Gutachter und erteilen zusammen den Auftrag, die Kosten werden von der fehlerhaften Partei getragen.

       11. Fristen

11.1 Der Auftraggeber muss rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen und Daten bereitstellen, damit der SWCC die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Fristen aufnehmen und/oder erbringen kann.

11.2 Der SWCC sind Verzögerungen, wie nicht fertiggestellte Vorarbeiten, zu hohe Feuchtigkeit des Untergrundes, ungenügende Temperaturen an der Arbeitsstelle usw. rechtzeitig mitzuteilen.

11.3 Wenn ein Termin aus Gründen, die SWCC nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann, hat der Auftraggeber nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen oder Schadenersatz zu fordern.

11.4 Arbeitsunterbrüche, die vom SWCC nicht vorhersehbar sind und vom Auftraggeber zu vertreten sind, berechtigen den SWCC zur Verrechnung der entstandenen Mehrkosten und/oder Schäden.

11.5 Der Auftraggeber kann die Bestellung nur nach Bestätigung mit schriftlicher Zustimmung von SWCC stornieren oder ändern. SWCC behält sich das Recht vor, Verluste zu berücksichtigen, die aufgrund einer solchen Situation entstehen.

11.6 SWCC behält sich das Recht vor, Dienstleistungen und Waren, welche in der Endabrechnung nicht berücksichtigt wurden, nachträglich zu verrechnen.

11.7 Sollte ein Austausch von Ideen und Beratungen stattgefunden haben, welche von SWCC nicht verrechnet wurden und / oder vom Auftragnehmer an Drittparteien in Auftrag gegeben wurden, haftet SWCC nicht für allfällige Mängel und Schäden.

    12. Veröffentlichung

SWCC ist berechtigt, das Werk (Fotos, Videos, Beschreibung etc. )unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers zu veröffentlichen. SWCC steht das Recht zu, in entsprechenden Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Urheber genannt zu werden.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB’s oder Inhalte eines Vertrages, zu dem diese AGB’s einen integralen Bestandteil bilden, ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahekommen. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

  1. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten, welche sich aus oder im Zusammenhang mit einer vertraglich vereinbarten Leistung ergeben, ist der Geschäftssitz von SWCC – Meilen.

 

Meilen, 01.04.2024

Schöner Wohnen Consulting GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 2022

  1. Grundlagen

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ genannt, gelten für alle Rechtsgeschäfte von SCHÖNER WOHNEN Consulting GMBH, im Folgenden «SWCC» genannt, mit seinem Vertragspartner, im Folgenden «AUFTRAGGEBER» genannt, abschließt.

1.2. Für alle Unterlagen der SWCC wie Angebote, Skizzen, Pläne, Muster etc. verbleiben die Urheberrechte im Eigentum von SWCC. Ohne schriftliche Zustimmung der SWCC ist es untersagt, diese an Dritte weiterzugeben. Für Arbeiten, die nicht von SWCC ausgeführt werden, ist es ohne schriftliche Zustimmung der SWCC untersagt, diese Unterlagen zu verwenden.

1.3. Vertragsbestandteile und Rangfolge: Die unten aufgeführten Dokumente werden mit der Annahme des Angebotes zu Vertragsbestandteilen. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Dokumenten geht folgende Rangfolge der Dokumente vor:

1) Das Angebot der SWCC mit den Beilagen

2) Die vorliegenden AGB’s:

3) SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, Ausgabe 1977/91

4) SIA 244 und 118/244* betreffend Kunststeinarbeiten

5) SIA 246 und 118/246* betreffend Natursteinarbeiten

6) SIA 248 und 118/248* betreffend Plattenarbeiten

7) Die Merkblätter des Schweizerischen Plattenverbandes (SPV). Für bauseitig geliefertes Material gelten die speziellen Bedingungen des SPV.

  1. Fachtechnische Bedingungen

2.1. Beistellungen: Unter Beistellungen werden jegliche Unterlagen, Informationen, Pläne oder Muster bezeichnet, die der Auftraggeber oder ein von ihm bezeichneter Dritter SWCC zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung zustellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, termingerecht fehlerfreie Beistellungen zuzustellen. SWCC geht davon aus, dass Beistellungen fehlerfrei sind und unterzieht sie daher keiner Eingangsprüfung. Mehraufwendungen und Folgeschäden aus falschen oder fehlerhaften Beistellungen gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.

2.2 Die Angebotspreise verstehen sich auf bauseits erstelltem Grundputz, falls die Art der Untergründe nicht definiert ist und für Boden-, Wand und Treppen-beläge auf bauseits erstelltem Unterlagsboden beziehungsweise Überzug im Dünnbett verlegt.

2.3. Wenn Ungenauigkeiten im Untergrund ausgeglichen werden müssen, sind diese Arbeiten zusätzlich zu vergüten. Kleinmosaikbeläge, Beläge mit kalibrierten Platten und großformatige Platten erfordern eine entsprechend erhöhte Oberflächen-genauigkeit des Untergrundes.

2.4. Soweit möglich sollen Muster alle Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Plattenmaterialien aufweisen. Dass die Farbnuance und das Herstellermass (Kaliber) des gelieferten Plattenmaterials derjenigen des betreffenden Musters genau entsprechen, kann bedingt durch den Brennprozess, nicht gewährleistet werden. Natursteinprodukte können starke Farbvariationen und lebhafte Strukturen aufweisen (SIA 248*, Art. 4.1.2.5).

2.5. Die erste Messung ist kostenlos, wenn vor der Plattenverlegung Feuchtigkeitsmessungen (CM-Gerät) erforderlich sind. Weitere Messungen werden in Rechnung gestellt (SIA 118/248*, Art. 2.2 bzw. 2.3).

2.6. Eine absolute Einheitlichkeit der Farbe von starren Fugen kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden (SIA 118/248*, Art. 6.7). Auch bei Verwendung des Gleichen Fugenmaterials können zwischen Fugenmuster und fertigem Belag Farbdifferenzen auftreten (SIA 248*, Art. 4.3.2.2).

2.7. Der Verleger der Plattenbeläge leistet keinerlei Gewähr für Risse in Plattenbelägen sowie Ablösungen von Plattenbelägen, deren Ursache in der Verformung oder in nachträglich entstandenen Rissen des bauseitigen Untergrundes liegt und keine Mängel der Arbeit des Verlegers der Plattenbeläge sind (SIA 118/248*, Art. 6.3).

2.8. Fugenausbildungen mit verformbaren Dichtungsmassen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, da sie wartungsbedürftig sind (SIA 118/248*, Art. 6.6). Fugenausbildungen mit verformbaren Fugenmassen gewährleisten nicht die Dichtigkeit des Belages und haben nur die Funktion eines Fugenverschlusses (SIA 248*, Art. 2.4.2).

2.9. Die Arbeitsstelle wird vom SWCC besenrein abgegeben und die Beläge werden schwammgereinigt (SIA 118/248*, Art. 2.2). Die Reinigung der Arbeits-, Zugangs-, Lager- und Umgebungsbereiche ist entweder als besondere Leistung im Auftrag enthalten und entsprechend zu vergüten oder hat bauseits zu erfolgen.

2.10. Auch bei Verwendung von wasserundurchlässigen Platten- und Fugenmaterialien gilt es zu beachten, dass keine wasserdichten Beläge erstellt werden können (SIA 248*, Art. 2.2.4).

2.11. Es wird dem Auftraggeber empfohlen, genügend Reserveplatten für allfällige spätere Reparaturarbeiten aufzubewahren. Reserveplatten müssen vom Auftraggeber zusätzlich verlangt und vergütet werden.

2.12. Für die korrekte Reinigung und Pflege der keramischen, Natur- und Kunststein-Beläge sind die dafür geeigneten Produkte zu verwenden, um Schäden insbesondere an den Oberflächen zu vermeiden. Auf Wunsch geben wir Ihnen Empfehlungen ab.

  1. Arbeitsbedingungen

3.1. Wenn die nachfolgend aufgeführten Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden, zeigt SWCC dies dem Auftraggeber an und kann seine Arbeit einstellen, bis die Bedingungen erfüllt sind. Aus sich daraus ergebenden Verzögerungen kann der Auftraggeber gegenüber SWCC keine Rechte geltend machen. Der SWCC kann seine Kosten gemäß den vorliegenden AGB in Rechnung stellen.

3.2. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, stellt der Auftraggeber der SWCC nachfolgend aufgeführte Mittel kostenlos zur Verfügung:

1) Wasser

2) Elektrische Energie 220 V / 380 V

3) Auf Verlangen von SWCC: geeigneter Platz und/oder ein abschließbarer Raum zur Aufbewahrung von Material, Geräten und Werkzeugen

4) Hebe- und Verschiebevorrichtungen

3.3. Im Angebot nicht ausdrücklich erwähnte Maßnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz müssen bauseitig gewährleistet werden.

3.4. Das Aufstellen von Staub- und Schutzwänden ist als besondere Leistung der SWCC Auftrag zu geben und zu vergüten, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart ist.

3.5. Eine mangelfreie Ausführung bei verschiedenen Arbeiten kann nur bei einer Temperatur von mehr als 10° C gewährleistet werden. Diese Temperatur an der Arbeitsstelle muss bauseitig gewährleistet werden, Außer es sei mit SWCC etwas anderes vereinbart worden.

3.6. Zusätzlich muss ein allfälliger Witterungsschutz bei Außenarbeiten vergütet oder bauseits zur Verfügung gestellt werden.

3.7 Der Kunde kooperiert mit SWCC , indem er den Zugang zu vereinbarten Terminen/Zeiten arrangiert und diese Informationen angemessen anfordert. Der Kunde wird auch alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Zustimmungen einholen.

3.8 Der Kunde muss sicherstellen, dass das Eigentum vor der Installation frei ist (der Arbeitsbereich und der gesamte Zugang dazu, einschließlich Möbel oder Wandbehänge). Es werden alle Anstrengungen unternommen, um nichts zu beschädigen, aber es werden keine Ansprüche für diese Dinge begründet.

3.9 Der Kunde ist verpflichtet, den Monteuren für die Dauer Ihres Einbaus Zugang zu WC und Waschgelegenheiten zu gewähren, oder wir können temporäre Einrichtungen außerhalb des Grundstücks arrangieren, dies muss jedoch vor der Montage vereinbart werden und geht zu Lasten des Kunden.

3.10 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Sicherheit seiner Haustiere zu gewährleisten, obwohl bei der Arbeit alle Anstrengungen unternommen werden, Türen offen gelassen und Dielen gelassen werden können. Ansprüche für Haustiere, die während des Installationsvorgangs verloren gehen oder verletzt werden, werden nicht begründet.

  1. Warenlieferungen

4.1 Die Haftung von beschädigter Ware bei Lieferungen trägt der jeweilige Warenlieferant.

4.2 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass die Lieferadresse bereit und in der Lage ist, die Lieferung des Produkts anzunehmen, insbesondere, dass Platz für jedes Lieferfahrzeug vorhanden ist, um die Lieferung durchzuführen. Auch, dass jemand an der Stelle ist, um es zu akzeptieren, es sei denn, anders mit uns vereinbart, dort zu sein.

4.3 Alle Lieferungen werden für einen a.m. oder p.m. Slot arrangiert. Präferenzen werden berücksichtigt, können aber nicht garantiert werden.

4.4 Für den Fall, dass ein Produkt in einer Lieferung fehlt oder beschädigt ist, MUSS es uns innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden, damit wir die Angelegenheit mit dem Hersteller klären und einen Ersatz arrangieren können.

4.5 SWCC haftet Ihnen gegenüber nicht für Verzögerungen oder Nichtlieferungen eines Produkts aufgrund von Umständen, die außerhalb unserer angemessenen Kontrolle liegen, einschließlich (ohne Einschränkung) Verzögerungen oder Ausfälle, die durch widriges Wetter, Streiks oder Transportprobleme verursacht werden.

  1. Preise

5.1. Sämtliche Preise verstehen sich in CHF Schweizer Franken. Falls nichts anderes vereinbart ist, sind in den Preisen (ausgenommen Regiepreise) die Materiallieferung franko Baustelle sowie die Verlegearbeiten inbegriffen.

5.2. In den Preisen nicht inbegriffen sind

1) Zuschläge für Nacht-, Abend-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten, Gebühren, etc. die vom Auftraggeber oder dessen Vertretung verlangt werden.

2) Kosten aufgrund von Arbeitshindernissen, die anlässlich der Ausschreibung nicht voraussehbar waren. Diese sind dem Auftraggeber durch den SWCC anzuzeigen.

3) Vom SWCC nicht zu vertretende Wartestunden, Reiseund Unterhaltsspesen, aufgrund von unvorhergesehenen Arbeitsunterbrüchen.

4) Vom Auftraggeber gewünschte Ausführungs-änderungen, Zusatzangebote oder -bestellungen.

5.3. Den Ausschreibungspreisen liegen die für jeden Posten angegebenen Mengen zugrunde. Wird nach Vertragsabschluss die auszuführende Leistung wesentlich verändert, vereinbaren die Parteien vorgängig die neuen Preise.

5.4. Vom SWCC nicht beeinflussbare Materialpreisänderungen nach Vertragsabschluss sind dem Auftraggeber oder seiner Vertretung unverzüglich mitzuteilen und berechtigen zur Weiterverrechnung.

  1. Regie- und Akkordarbeiten

6.1. Bei Regiearbeiten werden Arbeitsaufwand, Reisezeit, Fahrzeugkosten und Materialtransport verrechnet.

6.2. Das übliche Handwerkszeug ist im Regie-Tarif/Stundenansatz inbegriffen.

6.3. Maschinen und Geräte werden separat verrechnet.

6.4. Für die Rechnungsstellung sind die Ausmassbestimmungen der Norm SIA 118/248*, 118/246* und 118/244* anzuwenden.

  1. Fristen

7.1. Der Auftraggeber muss rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen und Daten bereitstellen, damit der SWCC die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Fristen aufnehmen und/oder erbringen kann.

7.2. Der SWCC sind Verzögerungen, wie nicht fertiggestellte Vorarbeiten, zu hohe Feuchtigkeit des Untergrundes, ungenügende Temperaturen an der Arbeitsstelle usw. rechtzeitig mitzuteilen.

7.3. Die SWCC sollte dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, dass er die Arbeiten nicht fristgerecht fertigstellen kann, falls er das während seinen Arbeitsausführungen feststellt.

7.4. Wenn ein Termin aus Gründen, die SWCC nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann, hat der Auftraggeber nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen oder Schadenersatz zu fordern.

7.5. Arbeitsunterbrüche, die vom SWCC nicht vorhersehbar sind und vom Auftraggeber zu vertreten sind, berechtigen den SWCC zur Verrechnung der entstandenen Mehrkosten und/oder Schäden.

7.6 Der Kunde kann die Bestellung nur nach Bestätigung mit schriftlicher Zustimmung von SWCC stornieren oder ändern. SWCC behält sich das Recht vor, Verluste zu berücksichtigen, die aufgrund einer solchen Situation entstehen.

  1. Zahlungen

8.1 Aufgrund seiner schriftlichen Zahlungsbegehren ist SWCC bis zu 90 % seiner ausgeführten Arbeiten mittels Abschlagszahlungen zu entschädigen.

8.2. 10 Tage ab Ausstelldatum sind Abschlags-zahlungen und die Schlussabrechnung zu bezahlen, respektive nach der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist.

8.3. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen werden von Reklamationen betreffend eventuellen Baumängeln in keiner Weise beeinflusst.

8.4. Der SWCC kann gemäß Art. 107 des Obligationenrechts vorgehen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

8.5. Die Schöner Wohnen Consulting GmbH behält sich vor, die alle Arbeiten des Kundes mit sofortiger Wirkung einzustellen wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Kunden ohne schriftliche Begründung nicht eingehalten werden.

8.6.  Bei Zahlungsverzug ohne Angabe von Gründen werden 10% Zinsen pro Jahr sowie Mahnspesen über CHF50.00 pro Mahnung berechnet.

  1. Abnahme des Werkes

9.1. Die Abnahme erfolgt durch eine Kontrolle des ausgeführten Werkes. Bei Bedarf werden die Nachbesserungen geleistet.  Danach übersendet SWCC  die  Schlussrechnung für die vereinbarten Arbeiten. 

9.2. Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers nach Abschluss der Leistungen zu prüfen und muss dem Auftragnehmer innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden  (per WhatsApp oder E-Mail) jeden offensichtlichen Mangel an den erbrachten Leistungen oder Nebengegenständen (einschließlich der Ausführung des Auftragnehmers) oder jede andere Nichteinhaltung der Beschreibung oder des Angebots für   die Leistungen, die der Auftragnehmer zu erbringen hatte. Nach einer solchen Benachrichtigung muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer gestatten, die erbrachten Leistungen oder Nebengegenstände zu überprüfen.

9.3 Alle sichtbaren allfällige Mängel sollten die Kunde an dieser Stelle aufgelistet  und geklärt werden.  SWCC akzeptiert keine wiederholten Beschwerden von sichtbaren Gegenständen und jeder weitere Besuch vor Ort aufgrund von Kunden, die nach Abschluss der Arbeiten keine ordnungsgemäße Überprüfung oder Inspektion durchgeführt haben, wird zusätzlich berechnet. Die Mängelrechte bei erkennbaren Mängeln sind verwirkt, wenn diese innert dieser Frist nicht angezeigt werden.

9.4.  SWCC wird die vereinbarten Korrekturen in Abstimmung mit dem Kunden vornehmen und ihn darüber per Whatsapp informieren. Der Kunde hat die offene Rechnung unverzüglich danach zu prüfen und zu schließen. Die Parteien werden alle Probleme innerhalb der guten Absicht lösen, aber wenn sie die Rechnung nicht innerhalb der Zahlungsfrist ohne schriftlichen Kommentar bezahlen können oder der Kunde die Rechnung nicht ohne schriftlichen Kommentar bezahlt, wird SWCC das rechtliche Verfahren mit oder ohne weitere Warnung einleiten.

9.5. Das Werk (oder der Werkteil) geht mit der Abnahme in die Obhut und Gefahr des Auftraggebers. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Abnahme.

  1. Haftung für Mängel/Gewährleistung

10.1. Es gilt eine Garantiefrist von zwei Jahren.

10.2. Für Schäden, welche durch normale Abnützung, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Wartung, übermäßige Beanspruchung sowie infolge anderer Gründe, die SWCC nicht zu vertreten hat, entstehen, haftet SWCC nicht. Im Weiteren lehnt SWCC jede Gewährleistung und jede Haftung ab, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von SWCC Änderungen oder Reparaturen am Vertragsgegenstand vornimmt.

10.3. Für die Qualität von bauseits geliefertem Material übernimmt der SWCC keinerlei Gewährleistung (SIA 118/248*, Art. 6.8).

  1. Veröffentlichung

SWCC ist berechtigt, das Werk( Fotos, Videos, Beschreibung etc.) unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers zu veröffentlichen. SWCC steht das Recht zu, in entsprechenden Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Urheber genannt zu werden.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB’s oder Inhalte eines Vertrages, zu dem diese AGB’s einen integralen Bestandteil bilden, ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahekommen. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

  1. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

13.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten, welche sich aus oder im Zusammenhang mit einer vertraglich vereinbarten Leistung ergeben, ist der Geschäftssitz von SWCC. Es steht DPL jedoch auch das Recht zu, zuständige Gerichte am Ort des Auftraggebers anzurufen. Es gilt schweizerisches Recht.

Meilen, 01.01.2022

Schöner Wohnen Consulting GmbH